Leitsatz hier: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3877 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 2 A 281/13, 02.12.2014 Leitsatz:
- Für die nachträgliche Erstattung der von den Eltern zur Anschaffung von Lernmitteln für den Unterricht ihres Kindes aufgewendeten Kosten besteht gegenüber dem Schulträger keine Anspruchsgrundlage.
- Zum Begriff der Lernmittelfreiheit in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf. (...) Volltext: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/13A281.U01.pdf
Das Urteil wird wie folgt referiert: https://www.kostenlose-urteile.de/Saechsisches-OVG_2-A-28113_Eltern-haben-keinen-Anspruch-auf-Erstattung-von-Auslagen-fuer-die-Anschaffung-von-Taschenrechnern-fuer-den-Schulunterricht-ihrer-Kinder.news19263.htm (...) Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung - notfalls gerichtlich - vom Schulträger einfordern.
Gleichlautend: http://www.kanzlei-schenderlein.de/verwaltungsrecht/1019/taschenrechner-koennen-unter-die-lernmittelfreiheit-fallen (...) Allerdings würden die Umstände dafür sprechen, dass der Taschenrechner unter die gem. Art. 102 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Lernmittelfreiheit fällt. Die Verwendung eines grafikfähigen Taschenrechners sei im Lehrplan vorgesehen. Hinweis: Die Entscheidung führt zu folgender Konsequenz: Eltern, die der Meinung sind, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung unter die Lernmittelfreiheit fällt, müssen vor der Bestellung und Bezahlung tätig werden – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Geltendmachung der Kosten ist im Nachhinein nicht möglich, selbst wenn sich herausstellt, dass die Anschaffung tatsächlich unter die Lernmittelfreiheit fällt.