#88: 2019-12-05-Nurlesekopie von Arbeitsgruppe "EDV-Strategie" am Carolinum Osnabrück (im Aufbau, von Michael Logies) / Lernmittel, Kostensituation Niedersachsen vs. Sachsen / Zu den Kosten digitaler Endgeräte / Konzepte
Status: To-Do

-------- Original-Nachricht -------- Betreff: Wer trägt die Kosten von Grafikrechnern, Tablets und Laptops, die die Landesregierung in die Schulen bringen will? Datum: Tue, 03 Dec 2019 14:18:27 +0100 Von: Michael Logies An: geschaeftsstelle@ler-nds.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist erklärter Wille der nds. Landesregierung, Tablets und Laptops als BYODs in die Schule zu bringen, d. h., die Eltern sollen das bezahlen: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/schulerinnen_und_schuler_eltern/medienbildung/bildung-in-der-digitalen-welt-171565.html (...) Hinsichtlich der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten setzt das Land Niedersachsen auf die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit eltern- bzw. nutzerfinanzierten, persönlichen Endgeräten (Get your own device). Deshalb ist im Masterplan vorgesehen, dass digitale Endgeräte konsequenterweise offiziell per Erlass als Lernmittel anerkennt werden. Damit können Schulen digitale Endgeräte wie z. B. Tablets verbindlich für ihre Schülerinnen und Schüler einführen. Niedersachsen nimmt damit wieder einmal bundesweit eine Vorreiterrolle ein. (...)

M. L.: Schon heute liege Nds. an der Spitze der Belastung der Eltern: https://www.idealo.de/info/de/schulkosten/ (...) Zusammengefasst ist der Abstand zwischen dem teuersten und günstigsten Bundesland beachtlich: Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern trennen 12.400 Euro. Demnach kostet ein Schulkind in Niedersachsen fast das Doppelte. (...)

Die GEW ist der Ansicht, daß diese neuen Geräte vom Staat zu bezahlen sind: open?id (Google Drive) Umsetzung des Prinzips der Lehr- und Lernmittelfreiheit (für digitale Geräte gefordert) Datum: 28.10.2019 Beschreibung: Beschluss des Landesdelegiertenkonferenz Inhalt: Die GEW Niedersachsen fordert, dass digitale Eingabegeräte für Schülerinnen öffentlich finanziert werden. (...)

Aus Sachen gibt es ein OVG-Urteil, wonach Grafikrechner vom Staat zu bezahlen sind, s. u.

Bei unserer 2. Tochter (Carolinum Osnabrück) steht demnächst die Anschaffung eines 2. Grafikrechners an. Nach dem Urteil aus Sachsen liegt es für mich nahe, ihr diesen Grafikrechner nicht zu kaufen, sondern stattdessen den Schulträger auf Übernahme der Kosten zu verklagen.

Hat der LER eine Position zu der Frage der Kosten von Grafikrechner, Tablet und Laptop und würde er mich bei einer entsprechenden Klage ideell oder materiell unterstützen?

Ich möchte Ihre Antwort veröffentlichen, wenn Sie keine Einwände haben. Zunächst schulintern, aber wahrscheinlich auch auf öffentlichen Webseiten zum Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Logies, Wallenhorst

Leitsatz hier: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3877 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 2 A 281/13, 02.12.2014 Leitsatz:

  1. Für die nachträgliche Erstattung der von den Eltern zur Anschaffung von Lernmitteln für den Unterricht ihres Kindes aufgewendeten Kosten besteht gegenüber dem Schulträger keine Anspruchsgrundlage.
  2. Zum Begriff der Lernmittelfreiheit in Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf. (...) Volltext: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/13A281.U01.pdf

Das Urteil wird wie folgt referiert: https://www.kostenlose-urteile.de/Saechsisches-OVG_2-A-28113_Eltern-haben-keinen-Anspruch-auf-Erstattung-von-Auslagen-fuer-die-Anschaffung-von-Taschenrechnern-fuer-den-Schulunterricht-ihrer-Kinder.news19263.htm (...) Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage. Zwar dürfte viel dafür sprechen, dass der Taschenrechner, dessen Gebrauch im Unterricht, bei Hausaufgaben und in Klassenarbeiten im einschlägigen Lehrplan vorgesehen ist, unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle. Sobald die Eltern jedoch einen solchen Rechner bestellten und bezahlten, gebe es keine vom Gesetz vorgesehene Anspruchsgrundlage dafür, vom Schulträger eine Erstattung der Auslagen zu verlangen. Weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien erfüllt. Eltern, die der Meinung seien, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst sei, müssten diese Anschaffung - notfalls gerichtlich - vom Schulträger einfordern.

Gleichlautend: http://www.kanzlei-schenderlein.de/verwaltungsrecht/1019/taschenrechner-koennen-unter-die-lernmittelfreiheit-fallen (...) Allerdings würden die Umstände dafür sprechen, dass der Taschenrechner unter die gem. Art. 102 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Lernmittelfreiheit fällt. Die Verwendung eines grafikfähigen Taschenrechners sei im Lehrplan vorgesehen. Hinweis: Die Entscheidung führt zu folgender Konsequenz: Eltern, die der Meinung sind, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung unter die Lernmittelfreiheit fällt, müssen vor der Bestellung und Bezahlung tätig werden – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Geltendmachung der Kosten ist im Nachhinein nicht möglich, selbst wenn sich herausstellt, dass die Anschaffung tatsächlich unter die Lernmittelfreiheit fällt.

-- Michael Logies, Zahnarzt, Große Straße 28, D-49134 Wallenhorst, http://www.logies.de/ (u. a. die Mailingliste für die Dentalbranche), PGP/GPG, öffentlicher Schüssel: http://www.logies.de/Michael.Logies.asc

Erstellt von Michael Logies 5. Dez. 2019